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§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform |
| Der am 02.08.1992
gegründete Verein trägt den Namen:
"Koschka e.V." - Verein für
Russische Katzenrassen.
Der Verein hat seinen Sitz in
Plettenberg und ist dort beim zuständigen Amtsgericht Plettenberg
unter der Nr. 391 in das Vereinsregister
eingetragen.
"Koschka e.V." verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die
Gemeinnützigkeit ist anerkannt.
Der Geschäftsbereich des Vereines
umfaßt die Bundesrepublik Deutschland.
Als Geschäftsjahr gilt das
Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck und
Ziele |
| Zweck des Vereines ist:
1. die Förderung von russischen
Katzenrassen, die in ihrem Ursprung erhalten werden sollen sowie
deren art- und typengerechte Zucht und Haltung.
2. die Vertretung der
Züchter/innen, Halter/innen und Liebhaber/innen von allen
Katzenrassen mit dem Ziel der Förderung der Rassekatzenzucht und der
artgerechten Haltung der Katze als Heimtier.
Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
"Koschka" wird im einzelnen durch
folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Zusammenarbeit mit gleichartigen
in- und ausländischen Interessengemeinschaften und
Zuchtverbänden
2. Zusammenschluß der Züchter und
Liebhaber von Katzen
3. Austausch von Zuchterfahrungen
in Versammlungen und in der Fachpresse
4. Herausgabe von
Informationsmaterial
5. Abhalten von
Informationsveranstaltungen und Ausstellungen
6. Vermittlung und Nachweis von
Zuchtkatern
7. Führung eines Zuchtbuches und
Erstellung von Ahnentafeln
8. Vermittlung und Nachweis von
Jungtieren
9. Katzenschutz für alle Katzen.
Koschka bemüht sich um alle Belange des Tierschutzgesetzes,
insbesondere in bezug auf Katzen
Mittel des Vereines dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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§ 3 Mitglieder und
Mitgliedschaft
Mitglied werden kann jeder
Volljährige. Jugendliche können ab der Vollendung des 16.
Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Mitgliedschaft erwerben. Sie erhalten jedoch bis zur Volljährigkeit
keine Zwingernamenseintragung. Sie sind stimmberechtigt aber nicht
wählbar. |
| Der Verein besteht aus
1. Ordentlichen
Mitgliedern
2.
Familienmitgliedern
3. Fördermitgliedern bzw.
Freundschaftsmitgliedern
4. beitragsfreien
Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind
Personen, die alle Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen
können.
Familienmitglieder sind Personen,
die in häuslicher Gemeinschaft mit einem ordentlichen Mitglied
leben. Sie haben keinen Anspruch auf Eintragung eines eigenen
Zwingernamens. Sie zahlen einen verminderten Beitrag. Bei Erlöschen
der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitgliedes erlischt die
Familienmitgliedschaft automatisch. Das Familienmitglied entscheidet
selbst über seine weitere Mitgliedschaft.
Fördermitglieder sind Personen, die
im Verein keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben
keine Ansprüche auf Leistungen des Vereines oder
Zwingernamenseintragung. Bei allen Vereinsangelegenheiten haben sie
kein Wahlrecht.
Beitragsfreie Mitglieder sind
Personen, die der Vorstand auf Antrag wegen besonderer Leistungen
oder aus sozialen Gründen beitragsfrei stellt. Solche Mitglieder
zahlen keinen Beitrag, haben dabei aber den Status eines
ordentlichen Mitgliedes.
Der Aufnahmeantrag erfolgt
schriftlich. Er ist an den Vorstand über dessen Geschäftsstelle
einzureichen.
Über die Annahme des Antrages
entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des
Aufnahmeantrages.
Die Mitgliedschaft entsteht bei
Annahme des Antrages nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten
Beitrages. Das Mitglied erhält einen
Mitgliedsausweis. |
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§ 4 Rechte und
Pflichten |
| Vereinswichtige
Ereignisse und Beschlüsse sind allen Mitgliedern in geeigneter Weise
mitzuteilen.
Mit dem Eintritt in den Verein
verpflichten sich die Mitglieder
a. die Bestrebungen, Ziele und
Zwecke des Vereines tatkräftig zu unterstützen.
b. Die Satzung und sich aus
Beschlüssen ergebende Vereinsordnung einzuhalten.
c. sich gegenüber dem Verein und
seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und vereinsschädigendes
Verhalten zu unterlassen.
d. die artgerechte Haltung und
eventuelle Zucht der Katzen gewissenhaft und unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes zu
betreiben.
Doppelmitgliedschaften bei Koschka
und einem anderen Katzenverein hinsichtlich einer Vollmitgliedschaft
sind nicht zulässig. |
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§ 5 Erlöschen und
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch Austritt
Dieser muß schriftlich zum
Jahresende (31.12. eines Jahres) per eingeschriebenem Brief erklärt
werden. Diese Erklärung muß bis spätestens zum 30.09.des Jahres bei
der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand eingegangen sein. Geht die
Erklärung verspätet ein, wird der Austritt erst zum 30.06.des
Folgejahres wirksam.
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch Ausschluß
Der Ausschluß erfolgt durch
den Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen
den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen 30 Tagen nach
Zustellung des Beschlusses die Berufung an den Rechtsausschuß,
Vorstandsmitgliedern an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
ist an den Rechtsausschuß zu richten und ausführlich zu begründen.
Von der Einleitung des Ausschlußverfahrens bis zu dessen
Entscheidung durch Anerkennung oder Beschluß des Beschwerdegremiums
ruht die Mitgliedschaft. Macht der Ausgeschlossene vom Recht der
Berufung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, unterwirft
er sich dem Ausschließungsbescheid.
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| Der Ausschluß kann
erfolgen
1. wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung von Beiträgen oder
sonstigen Forderungen im Rückstand ist. Ungeachtet des Ausschlusses
bleibt der Anspruch auf Zahlung der Schuld bestehen.
2. bei einem innerhalb oder
außerhalb des Vereines vorgenommenen vereinsschädigendem
Verhalten.
3. bei schweren Beleidigungen eines
Mitgliedes, eines Richters/einer Richterin oder bei grober Störung
des Vereinsfriedens.
4. bei Verstößen gegen die Satzung
oder Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen oder Beschlüsse des
Vorstandes.
5. wenn das Mitglied seine Katzen
nicht tiergerecht hält und versorgt.
Die Mitgliedschaft
erlischt:
durch Tod. |
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§ 6
Organisation
Organe des Vereines
sind:
1. der Vorstand
2. die
Mitgliederversammlung
3. der
Zuchtausschuß
4. der
Rechtsausschuß
5. der
Rechnungsprüfungsausschuß
a) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5
Personen
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden
3. dem Zuchtwart
4. dem Kassenwart
5. dem
Schriftführer
1. und 2. Vorsitzender bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein nach Maßgabe
des § 26 BGB in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen
gegenüber Dritten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den
Verein gemeinsam. Scheidet einer der geschäftsführenden Vorstände
vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, vertritt der
verbleibende Vorstand den Verein allein. |
| Vorstandssitzungen
sollten ¼-jährlich stattfinden. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder
dessen Vertreter einberufen. In jeder turnusmäßigen Sitzung ist
zumindest ein Bericht des Kassenwartes zu überprüfen. Darüber hinaus
können jederzeit Sondersitzungen des Vorstandes einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Personen anwesend
sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück
oder scheidet aus dem Verein aus, kann der verbliebene Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied
kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen.
b) Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das
Vermögen des Vereines entsprechend den Anweisungen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
c) Schriftführer
Ihm obliegen die Führung der
Protokolle und weiterer Dokumente nach Anweisungen der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
d) Der Zuchtausschuß besteht aus 3
Mitgliedern
1. dem Zuchtwart
2. zwei weiteren Mitgliedern, die
aus der Mitgliederversammlung zu wählen sind. |
| e) Rechtsauschuß
Der Rechtsausschuß besteht aus 3
Mitgliedern
1. dem
Rechtsausschußleiter
2. zwei weiteren Mitgliedern
Der Rechtsausschuß ist von der
Mitgliederversammlung zu wählen. Der Ausschuß entscheidet auf Antrag
des Vorstandes in Zweifelsfällen über die Auslegung und Einhaltung
der Satzung durch die Mitglieder und Vereinsorgane.
Er entscheidet über Streitigkeiten
oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern.
Ein Verfahren vor dem
Rechtsausschuß wird durch schriftlichen Antrag an den
Rechtsausschußleiter eingeleitet. Entscheidungen des
Rechtsausschusses sind schriftlich zu fassen und zu
begründen.
f)
Rechnungsprüfungsausschuß
Der Rechnungsprüfungsausschuß
besteht aus 3 Mitgliedern
1. dem
Rechnungsprüfungsausschußleiter
2. zwei weiteren Mitgliedern
Dem Rechnungsprüfungsausschuß
obliegt die Prüfung der Rechnungen, Belege und des Kassenbuches,
damit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung aller
finanziellen Belange des Vereins. Seine Mitglieder sind von der
Mitgliederversammlung zu wählen. |
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§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet
jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Die Tagesordnung beinhaltet unter
anderem folgende Punkte:
1. Jahresbericht des
Vorstandes
a) des 1.
Vorsitzenden
b) des Zuchtwartes
c) des Kassenwartes
2. Bericht des
Rechnungsprüfungsausschusses
3. Aussprache zu 1. und
2.
4. Entlastung des
Vorstandes
5. Bericht des
Rechtsausschusses
6. Wahl eines
Wahlleiters
7. Neuwahl des Vorstandes und der
Ausschüsse
(alle zwei Jahre gemäß § 8, Satz 3
und Satz 5 der Satzung.)
8. Verschiedenes
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| Die
Mitgliederversammlung, zu der unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen in schriftlicher Form eingeladen wird, ist unter allen
Umständen beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der ¾ -Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht
werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ebenso können
dies der zehnte Teil der Mitglieder, wenn sie die Versammlung
schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
Über den Verlauf jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. |
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§ 8 Anträge, Wahlen
und Kandidaturen |
| In den
geschäftsführenden Vorstand wählbar ist jedes ordentliche Mitglied,
dessen Mitgliedschaft seit mindestens 2 Jahren besteht. In den
übrigen Vorstand und in die Leitung der Ausschüsse wählbar ist jedes
ordentliche Mitglied sowie jedes Familienmitglied, dessen
Mitgliedschaft seit mindestens einem 1 Jahr besteht.
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| Die Vorstandsmitglieder
werden in geheimer Wahl durch die anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt. Nach dem gleichen Verfahren werden die Mitglieder der
Ausschüsse gewählt.
Kandidaturen müssen bis spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand
zugegangen sein. Über spätere Kandidaturen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Anträge für die
Mitgliederversammlung können mit Zustimmung der einfachen Mehrheit
der Mitglieder auch noch in der Versammlung auf die Tagesordnung
genommen werden. |
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§ 9
Ausstellungswesen |
| Die Bestimmung über Ort
und Zeit von vereinseigenen Ausstellungen obliegt dem Vorstand.
Anträge für die Abhaltung von Ausstellungen sind dem Vorstand
schriftlich einzureichen. Bewertungsrichter/innen werden vom
Vorstand eingeladen.
Für die Ausgestaltung der
Veranstaltung gelten die Ausstellungsrichtlinien in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Gleiches gilt für
Informationsveranstaltungen. |
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§ 10 Beiträge
und Gebühren |
| Für die Beiträge und
Gebühren wird eine Gebührenordnung erstellt.
Sie ist in ihrer jeweils gültigen
Fassung für alle Mitglieder bindend.
Von den Mitgliedern wird ein
Geldbeitrag erhoben, der auf das Bankkonto des Vereines zu
entrichten ist. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Gebühren für sonstige Leistungen (wie
z.B. Zwingerschutz und Stammbäume) bestimmt der
Vorstand.
Die Mittel des Vereines werden
ausschließlich zur Erreichung seiner Ziele
verwendet. |
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§ 11
Haftung |
| Der Verein haftet nur
mit dem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne
Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung
des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn, er handelt grob
fahrlässig und vorsätzlich. |
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§ 12
Auflösung des Vereines |
| a) Der Antrag auf
Auflösung des Vereines muß dem Vorstand schriftlich von mindestens
10 % der Mitglieder eingereicht werden. Der Beschluß der
Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines bedarf der ¾
-Mehrheit aller Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereines
wird der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
nötigen Formalitäten in die Wege leiten.
b) Bei Auflösung des Vereins ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 13 In Kraft
treten |
| Diese neugefaßte
Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾ -Mehrheit der
Mitgliederversammlung vom 14.08.1999, tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft. |
| Plettenberg den
14.08.1999 |