Zuchtrichtlinen
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Die Richtlinien zur Katzenhaltung und Katzenzucht sind Teil der Geschäftsordnung von KOSCHKA e.V. Sie gehen konform mit seiner Satzung und
dienen als sie ergänzende und erläuternde Ausführungsbestimmungen.
Die Richtlinien sind für alle Mitglieder
bindend.
Verstöße werden vom Zuchtausschuß an den
Rechtsausschuß weitergeleitet.
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit
seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für
alle Mitglieder bindend.
A. Voraussetzungen für die Eintragung
in die Zuchtbücher
1. Jeder Züchter von KOSCHKA e.V. ist
verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger des Züchters
geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen.
Eingetragene Zwingernamen sind als
Vorname unzulässig.
Der Züchter muß einen oder mehrere Namen
als Zwingernamen vorschlagen, die Eintragung des Namens erfolgt durch
KOSCHKA e.V. bei der Zwingerschutzzentrale in Köln.
Die Beantragung eines weiteren
Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht zulässig.
2. Züchter ist, wer eine in seinem
Besitz befindliche Katze decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der
Geburt der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der
Stammbaum.
3. Der Stammbaum ist ein Original und
gehört zum Tier, daher werden Stammbäume aus anderen Vereinen nicht
umgeschrieben.
In den KOSCHKA-Stammbäumen werden die
Farben ausgeschrieben
B.
Zuchteinschränkungen
1. Es werden keine
Rassebestimmungen für die Rassen der Sibirischen Katze, Maine Coon &
Norwegischen Waldkatze anerkannt.
1. a Mit Katzen die keinen oder einen
unvollständigen Stammbaum besitzen, und die nicht nachweislich von
Foundationtieren aus den Ursprungsländern abstammen,
darf nicht gezüchtet
werden.
1. b Foundationtiere
müssen aus den Herkunftsländern stammen und dort registriert und
gechippt worden sein.
1. c Für Sibirische Katze
und Neva Masquerade Foundationtiere wird anstelle einer Registrierung auch
der Mircrochip in Kombination mit korrekten Einfuhrpapieren aus den
Ursprungsländern anerkannt.
2. Tiere die für die Zucht
vorgesehen sind, sollten
in der offenen Klasse die Formnote "V" erhalten
haben
3. Zuchtkatzen dürfen erst
ab der Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden
4. Eine Katze darf
innerhalb von 2 Kalenderjahren nicht mehr als 3 Würfe haben, wobei der
zeitliche Abstand von 8 Monaten zwischen zwei Würfen nicht
unterschritten werden darf.
5.Die Paarung von
Vollgeschwistern ist unter strikten Richtlinien mit einem strengen
Genehmigungsverfahren unter Abgabe des Testzieles auf Antrag an den
Zuchtausschuss möglich.
Die Rückkreuzung auf ein
Elterntier ist beim Zuchtwart schriftlich unter Angabe von Zuchtzielen
schriftlich zu beantragen.
Innerhalb von 3
Generationen darf max. eine Rückkreuzung vorgenommen
werden.
Verpaarungen werden nur
mit mind. 11 verschiedenen Vorfahren innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden
Generationen gestattet.
10 oder weniger sind beim
Zuchtwart unter Angabe von Zuchtzielen schriftlich zu
beantragen.
Gezählt werden Eltern,
Großeltern und Urgroßeltern des geplantenWurfes.
Nichtbeachtung kann die
Verweigerung der Stammbäume nach sich ziehen.
6.
Rassekreuzungen
Rassekreuzungen im
allgemeinen sind verboten !!!
Ausnahme :
7. Zuchtverbote
a) Die Zucht von Pudelkatzen & Munchkin ( Dackelkatze)
sind generell verboten.
b) Ebenfalls verboten ist die Zucht von schwanzlosen
Katzen (z.b. Manxkatzen)
8.Zuchtausschluss
a) Katzen mit Sehschwächen (Schielen) sind von der Zucht
auszuschließen.
b) Katzen mit Körperlichen Mißbildungen jeder Art(
Knickschwanz) sind von der Zucht auszuschließen.
c) für den Fall, daß im Wurf einer Zuchtkatze zum
wiederholten Male Tiere mit körperlichen Mißbildungen fallen, ist die
Zuchtkatze von der weiteren Zucht auszuschließen.
d) Extreme Tiere sind von der Zucht ausgeschlossen, ebenso
Katzen mit Zahnfehlern.
C. Wurfmeldungen und Stammbäume
1. Die Belegung einer Katze ist mittels Deckbescheinigung
innerhalb von 6 Wochen nach dem Deckakt dem Zuchtbuchamt anzuzeigen.
Die Geburt der jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen (bei
Pointkatzen innerhalb von 12 Wochen) unter Einsendung der Wurfmeldung und
der kopierten Stammbäume der Elterntiere beim Zuchtbuchamt zu
melden.
Eine Überschreitung der Frist kann die Verweigerung der
Stammbäume nach sich ziehen.
In begründeten Ausnahmen kann Koschka e.V. auf
schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung gewähren.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stammbaumerstellung sind
die vom Vorstend festgelegten Gebühren zu entrichten.
2. Es ist verboten gedeckte Kätzinnen zur Ausstellung zu
melden. Die erworbenen Punkte/Titel werden nicht anerkannt.
3. Nur Mitglieder von Koschka e.V. können Stammbäume für
Jungtiere beantragen.
Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere(auch
tot geborene oder verstorbene Jungtiere) angegeben werden.
4. Bis zum Abgabealter der Jungtiere sind die Stammbäume
zu erstellen und dem Züchter auszuhändigen.
Für weiße Jungtiere werden Stammbäume erst dann erstellt,
wenn das Ergebniss des Audiometrischen Tests vorliegt.
Bei einer nachgewiesenen Doppeldeckung werden Stammbäume
lediglich für die Jungtiere eines Wurfes ausgestellt, bei denen die
Elterschaft zweifelsfrei feststeht.
4a. Verweigert der Verein die Ausstellung der
Stammbäume,darf keines der Jungtiere unter dem Etikett der Rassereinheit
abgegeben werden.
Es darf nicht zur Zucht eingesetzt werden, sondern ist als
Liebhabertier frühkastriert oder mit der Auflage zur Kastration
abzugeben.
5. Bei körperlichen Mängeln wird im Stammbaum ein Vermerk
z.b. " Zuchtverbot" eingetragen.
6. Die Wurfabnahme kann durch den Tierarzt erfolgen.
Auf Wunsch des Züchters kann in Absprache mit dem
Zuchtwart eine Wurfabnahme durch den Verein erfolgen.
Die Fahrtkosten ( 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer)
trägt der Züchter.
7. Farbänderungen bei bereits ausgestellten Stammbäumen
können nach einer Richterbeurteilung erfolgen, sofern sie genetisch
möglich sind.
D. Deckkater, Impfschutz,An-und Verkauf
1. Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden
Krankheiten sein und mind. einen vollständigen Impfschutz gegen
Katzenseuche,-schnupfen und Leukose haben.
Kater und Katzen müssen frei von Ungeziefer sein und unter
artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden.
2. Für die Führung von Deckkatern im offiziellen
Zuchtkaterverzeichniss ist eine Bestätigung vorzulegen, daß der Kater
bereits lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat.
Desweiteren sollte er auf einer anerkannten
Katzenausstellung in der offenen Klasse mind. die Formnote "V" erhalten
haben.
2a. Erfüllt ein Kater die Voraussetzungen von Punkt 2
nicht, ist aber im Deckfähigen Alter, wird er als Nachwuchskater
geführt.
Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichniss erfolgt auf
schriftlichen Antrag des Eigentümers an die Geschäftsstelle.
3. Es wird empfohlen, Ausstellungstiere erst 14 Tage nach
dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung zu verwenden, wenn der Partner
aus einer anderen Zucht kommt.
4. Sobald die gedeckte Katze beim Katerbesitzer abgeholt
wird, ist die geforderte Deckgebühr zu zahlen.
Der Katzenbesitzer erhält vom Katerbesitzer eine Kopie des
Stammbaumes und des Impfausweises, sowie einen ausgefüllten und
unterschriebenen deckschein seines Stammvereins.
Es wird empfohlen, einen Deckvertrag abzuschießen. Dieser
kann bei Bedarf in der Geschäftsstelle angefordert werden.
5. Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoogeschäfte und
Versuchsanstalten ist Strengstens Verboten.
6. Jungtiere dürfen ab einem Alter von 14 Wochen mit
vollem Impfschutz abgegeben werden.
7. Impfungen
In der 9. Woche ist die Erstimpfung gegen Katzenseuche und
Katzenschnupfen in der 13. Woche die Wiederholungsimpfung gegen
Katzenseuche und-schnupfen vorzunehmen.
In der 14. Woche können die Jungtiere gegen Tollwut
geimpft werden.
Eine Kombinationsimpfung Tollwut/Seuche/Schnupfen sollte
vermieden werden.
Alle Impfungen vor Vollendung der 12 Woche müssen
wiederholt werden.
Eine Tollwutimpfung ist erst bei einem Gewicht von über
1000g erlaubt.
Schutzimpfungen dürfen ausschließlich von einem Tierarzt
vorgenommen werden.
8. Der Stammbaum gehört zu jeder Katze und ist mit dem
Impfpass an den neuen Besitzer auszuhändigen.
Dem Züchter bleibt die Einbehaltung des Stammbaumes
freigestellt, wenn das Tier als Liebhabertier abgegeben wird, oder wenn
die Kaufsumme nicht komplett gezahlt wurde.
9. Der Züchter ist verpflichtet den Verkauf und sonstige
Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren.
Es wird empfohlen ein Zuchtbuch zu führen und Kaufverträge
abzuschließen.
10. Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren
eine ansteckende Krankheit fest( Mikrosporie, Leukose, Katzenseuche,
Katzenschnupfen) so muss er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden.
In diesem Fall wird eine totale Zwingersperre ausgesprochen.
Der Katzenbesitzer darf keine Ausstellungen besuchen,
Katzen zum Decken annehmen, oder bringen, Jungtiere oder andere Katzen
verkaufen oder weitergeben.
Eine solche Sperre hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines
ärztliches Attestes das bestätigt daß der gesamte Tierbestand frei von
jeder übertragbaren Krankheit ist.
11. Bei Verstössen gegen die Zuchtrichtlinien kann eine
Verweisgebühr erhoben werden.
Bei wiederholtem Nichtbeachten oder schwerwiegenden
Verstössen ist ein sofortiger Ausschluß aus dem Verein möglich.
E. Haltungsrichtlinien
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in Wohngemeinschaft
mit Ihren Katzen zu leben. Keller und Käfighaltung sind strengstens
verboten.
2. Einem Tier müssen mind. 8 qm Wohnfläche zugestanden
werden. Bei einer Zucht ist die entsprechende Anzahl an Jungtieren
einzuplanen.
3.Ein Deckkater darf nicht isoliert gehalten werden.
4. Eine Mutterkatze mit ihrem Wurf darf nicht isoliert
gehalten werden.
5. Sowohl Kater als auch Katzen dürfen nur Kastriert nicht
sterilisiert werden.
6. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und das
Amputieren von Krallen ist verboten.
7. Bei ungeklärtem oder zweifelhaftem Tod eines Jungtieres
bzw. eines Zuchttieres ist dem Zuchtwart ein Pathologischer Befund
zuzuschicken.
8. Vorstand und Zuchtausschuß haben jederzeit das Recht
zur Überprüfung der Zuchtpraktiken und der Angaben in den Unterlagen
!!!!!
F. Anhang
Im Hinblick auf die Zucht mit weißen Katzen werden
nunmehr nachstehende Auflagen gemacht:
1. Für jede weisse Katze mit der gezüchtet werden soll
oder die sich bereits in der Zucht befinget, ist durch ein tierärztliches
Attest die Hörfähigkeit mittles Audiometrietest nachzuweisen.
2. Ab der 12 Woche ist für jedes weiße Jungtier ein
tierärztliches Attest über die Hörfähigkeit per annerkanntem
Audiometrietest beizubringen.
3. Weiße,taube Jungtiere erhalten den Vermerk über die
bestehende Taubheit im Stammbaum eingetragen. Bei den weißen, hörenden
Jungtieren wird die Hörfähigkeit im Stammbaum eingetragen.
4. Die Zucht mit tauben und hörgeschädigten weißen Katzen
ist verboten.
G. Ammenbabies
1. Bei einer Wurfstärke von einem maximal 2 Babys dürfen 2
maximal 3 Ammenbabys aufgenommen werden. Der Altersunterschied sollte
nicht grösser als 3 Tage sein.
2. Die Ammenbabys unterliegen den gleichen Vorschriften
bezüglich Impfung und Abgabe.
3. Vor der Aufnahme der Ammenbabys ist die Geschäftsstelle
zu unterrichten. Es wird empfohlen, einen Vertrag abzuschließen.
H. Zucht mit russischen Katzenrassen
Nebelung
Da die Nebelung dem Standard der Russisch Blau entspricht,
sich lediglich durch das halblange Fell unterscheidet, ist die Verpaarung
Russisch Blau x Nebelung erlaubt.
Die aus einer solchen Verpaarung fallenden Kurzhaartiere
werden als "Shorthair Nebelung" registriert
gültig ab dem 24.05.2008
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